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   VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18   

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VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 (https://dejure.org/2018,47405)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 (https://dejure.org/2018,47405)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13. November 2018 - NC 9 K 5575/18 (https://dejure.org/2018,47405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Eilrechtsverfahren auf vorläufige Zulassung zu einem Hochschulstudium außerhalb der Aufnahmekapazität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überlast; Freiwillige Übernahme einer Überlast; Sicherheitszuschlag; Aufbauprogramm Hochschule 2012; Hochschulfinanzierungsvertrag Perspektive 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder Beschluss vom 12.08.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist).
  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 10 B 1142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Zulassung zum Studiengang Medizin -

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 68 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 44 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 68 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 44 Studienplätzen überbrückt würde (siehe zur Einordnung der zusätzlichen Studienplätze über die Perspektive 2020 und des Ausbauprogramms als freiwillige Übernahme einer Überlast: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - zur freiwilligen Übernahme einer Überlast im Allgemeinen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2012 - 30 L 825.11 - juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 - siehe ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2010 - NC 6 K 21/10 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 5 NC 1.10

    FU/Tiermedizin; Wintersemester 2009/10; Studienanfänger; Lehrangebot;

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 2 PA 387/12

    Hinreichende Darlegung einer freien Studienplatzkapazität für die Darlegung der

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • OVG Saarland, 18.09.2009 - 2 B 431/09

    Hochschulzulassungsrecht; Antrag auf vorläufige teilweise Außerkraftsetzung einer

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2009 - 5 NC 7.09

    Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin; Wintersemester 2008/2009; 1.

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 68 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 44 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 68 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 44 Studienplätzen überbrückt würde (siehe zur Einordnung der zusätzlichen Studienplätze über die Perspektive 2020 und des Ausbauprogramms als freiwillige Übernahme einer Überlast: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - zur freiwilligen Übernahme einer Überlast im Allgemeinen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2012 - 30 L 825.11 - juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 - siehe ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2010 - NC 6 K 21/10 -, juris).
  • VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06

    Aufnahmekapazität; Auswahlverfahren; außerkapazitäre Hochschulzulassung;

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 65 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris).
  • VG Berlin, 22.03.2012 - 30 L 825.11

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Studienplatz in Humanmedizin (Modellstudiengang

    Auszug aus VG Freiburg, 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 68 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 44 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 68 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 44 Studienplätzen überbrückt würde (siehe zur Einordnung der zusätzlichen Studienplätze über die Perspektive 2020 und des Ausbauprogramms als freiwillige Übernahme einer Überlast: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - zur freiwilligen Übernahme einer Überlast im Allgemeinen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2012 - 30 L 825.11 - juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 - siehe ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2010 - NC 6 K 21/10 -, juris).
  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Geklärt ist insoweit auch, dass aus dem Umstand einer Überlastübernahme nicht etwa geschlossen werden kann, dass die rechnerische Ermittlung einer niedrigeren als der infolge der Übernahme festgesetzten höheren Kapazität offensichtlich unzutreffend bzw. gar willkürlich sei (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 - juris, Rn. 5, 6 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.2014 - NC 9 S 131/92 -, juris, Rn. 15; zu Überlasten aufgrund des Ausbauprogramms "Hochschulen 2012" und des Programms "Perspektive 2020" ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.03.2016 - NC 9 S 2497/15 und NC 9 S 2020/15 - unveröffentlicht - zu Überlasten ferner VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 - juris und B. v. 3.11.2016 - NC 9 K 3480/16 -, juris sowie B. v. 02.08.2013 - NC 6 K 313/13 - juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit den dagegen in einem Beschwerdeverfahren (bezüglich einer begehrten Zulassung zum Studium im 1. FS Psychologie an der Universität Konstanz) von einem Studienplatzbewerber erhobenen Einwand ausdrücklich verworfen, wenn es einer Hochschule möglich sei, aufgrund von Mitteln aus einem Ausbauprogramm des Landes für Hochschulen ("Hochschulen 2012" und "Perspektive 2020") zusätzlich zu der errechneten Kapazität (von 60 Studienplätzen) weitere (52) Studienplätze (also insgesamt 112 Studienplätze) zur Verfügung zu stellen, dann könne mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG von einer "freiwilligen Überlastübernahme" keine Rede sein, sondern aus dem durch dieses Grundrecht garantierten Leistungs- und Teilhaberecht bereits dann ein Anspruch eines Studienplatzklägers auf Zurverfügungstellung eines Studienplatzes, wenn sich die Kapazitätsberechnung der Hochschule (60 Studienplätze) auch nur um einen Studienplatz zu ihren Ungunsten als fehlerhaft erweise, weil dann 61 (60 +1) + 52 = 113 Studienplätze zur Verfügung stünden, also noch ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (112) zur Verfügung stehe (VGH Bad.-Württ., B. v. 04.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - unveröffentlicht - und vorgehend VG Freiburg, B. v. 10.11.2015 - NC 6 K 2389/15 - unveröffentlicht; auf diese Entscheidungen Bezug nehmend auch VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 -, juris, Rn. 5 - 7).

  • VG Freiburg, 29.12.2020 - NC 9 K 3238/20

    Hochschulzulassung: keine Auswirkung der digitalen Veranstaltungsmöglichkeit auf

    22 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 81 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 20 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 81 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 19 Studienplätzen überbrückt würde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der freiwilligen Übernahme einer Überlast vgl. VG Freiburg, Beschlüsse vom 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 -, vom 03.11.2016 - NC 6 K 3480/16 -, vom 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 - und vom 02.08.2013 - NC 6 K 313/13 -, jeweils juris m.w.N.).
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